Wie eingangs erwähnt, hätte es mit Blick auf Art. 433 Abs. 2 Satz 1 StPO vielmehr der Beschwerdeführerin 2 bzw. deren Rechtsvertretung oblegen, ihre Entschädigungsforderung zu substantiieren, worunter namentlich die Angabe der genauen Daten der Reisetage fällt, für die sie einen Reiszuschlag gemäss Art. 10 PKV verlangt. Eine Durchsicht der von der Beschwerdeführerin 2 eingereichten Honorarnoten mithilfe der pdf-Suchfunktion (Schlagwörter: «Hauptverhandlung»; «Einvernahme»; «EV») ergibt indes, dass Rechtsanwalt D._____