2023, N. 1 zu Art. 391 StPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.2). 7.3.2 Mangels hinreichender Substantiierung derselben sind der Beschwerdeführerin 2 somit keine Auslagen zu ersetzen. 7.4 Der Beschwerdeführerin 2 kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass ihr ein Reisezuschlag von CHF 6’000.00 zustehen würde. 7.4.1 Die Vorinstanz hält in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht darlegt, für welche konkreten Termine ihr ein Reisezuschlag zusteht. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, einen Pauschalbetrag von