Entsprechendes gilt auch für die der Beschwerdeführerin 2 von der Vorinstanz zugesprochenen CHF 200.00; auch insoweit erhellt nicht, welche Ausgaben genau damit gedeckt werden sollen. Zumal Strafbehörden grundsätzlich von Amtes wegen über die Kosten und allfällige Entschädigungsansprüche zu befinden haben und die Regelung der Entschädigungsansprüche der Beschwerdeführerin 2 nicht den Zivilpunkt an sich beschlägt, greift das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 3 StPO nicht (vgl. KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art.