Da sich die Beschwerdeführerin 2 auch oberinstanzlich darauf beschränkt, eine Spesenpauschale von 3% bzw. vom CHF 3’000.00 zu verlangen und nicht darlegt, welche Auslagen damit gedeckt werden sollen, kann ihr für die Auslagen keine Entschädigung zugesprochen werden. Entsprechendes gilt auch für die der Beschwerdeführerin 2 von der Vorinstanz zugesprochenen CHF 200.00; auch insoweit erhellt nicht, welche Ausgaben genau damit gedeckt werden sollen.