Dass die Beschwerdeführerin 2 das Auflisten der einzelnen Auslagen als aufwändig und «letztlich sinnentleert» empfindet, rechtfertigt nicht, von den gesetzlichen Vorgaben abzuweichen. Mit der Vorinstanz kann es schliesslich auch nicht Aufgabe des Gerichts oder der Beschwerdeinstanz sein, die genauen auf das Strafverfahren entfallenden Auslagen zu eruieren. Da sich die Beschwerdeführerin 2 auch oberinstanzlich darauf beschränkt, eine Spesenpauschale von 3% bzw. vom CHF 3’000.00 zu verlangen und nicht darlegt, welche Auslagen damit gedeckt werden sollen, kann ihr für die Auslagen keine Entschädigung zugesprochen werden.