433 StPO wird vielmehr deutlich, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass die Privatklägerschaft ihre Parteientschädigung, welche gemäss Art. 2 PKV auch die notwendigen Auslagen umfasst, beziffert und belegt (vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 433 StPO mit Hinweis). Dass die Beschwerdeführerin 2 das Auflisten der einzelnen Auslagen als aufwändig und «letztlich sinnentleert» empfindet, rechtfertigt nicht, von den gesetzlichen Vorgaben abzuweichen.