Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 anbelangt, wonach es der Praxis vieler Anwaltsbüros entspreche, Auslagen mit 3% des Honorars zu verrechnen, ist festzuhalten, dass weder die StPO noch das KAG oder die PKV eine entsprechende Auslagenpauschale vorsehen. Mit Blick auf den hier insbesondere massgebenden Art. 433 StPO wird vielmehr deutlich, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass die Privatklägerschaft ihre Parteientschädigung, welche gemäss Art. 2 PKV auch die notwendigen Auslagen umfasst, beziffert und belegt (vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl.