Die Beschwerdeführerin 2 begründet nicht, weshalb das Kreisschreiben auch bei der Bestimmung der Entschädigung der privaten Verteidigung Anwendung finden sollte. Ebenso wenig erklärt sie für den Fall, dass das Kreisschreiben Anwendung finden sollte, wieso die Regelung, wonach CHF 750.00 übersteigende Auslagen detailliert ausgewiesen werden müssen, nicht gelten soll. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 anbelangt, wonach es der Praxis vieler Anwaltsbüros entspreche, Auslagen mit 3% des Honorars zu verrechnen, ist festzuhalten, dass weder die StPO noch das KAG oder die PKV eine entsprechende Auslagenpauschale vorsehen.