Sodann gilt es festzuhalten, dass die Auslagenpauschale bei amtlichen Mandaten auf einen Betrag von CHF 750.00 beschränkt ist. Übersteigen die geltend gemachten Auslagen den genannten Maximalbetrag, hat die amtliche Verteidigung eine Abrechnung über die spezifiziert aufgeführten effektiven Auslagen zu erstellen. Die Beschwerdeführerin 2 begründet nicht, weshalb das Kreisschreiben auch bei der Bestimmung der Entschädigung der privaten Verteidigung Anwendung finden sollte.