10 7.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin 2 vorbringt, dass Auslagen gemäss dem Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern mit 3% abgegolten würden, ist zunächst daran zu erinnern, dass das angeführte Kreisscheiben die Bemessung der Entschädigung amtlich bestellter Anwältinnen und Anwälte betrifft. Sodann gilt es festzuhalten, dass die Auslagenpauschale bei amtlichen Mandaten auf einen Betrag von CHF 750.00 beschränkt ist.