Die Gehörsverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2 ist indes im Dispositiv festzuhalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. 7.3 Die Beschwerdeführerin 2 moniert die Kürzung der geltend gemachten Auslagen von CHF 3’000.00 (3% des geltend gemachten Honorars) auf CHF 200.00.