Auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung an die Vorinstanz kann daher verzichtet werden. Zumal sich die Rügen der Beschwerdeführerin 2 (grösstenteils) als berechtigt erweisen und die Beschwerdekammer ohnehin reformatorisch entscheidet (E. 8 hiernach), würde dies lediglich einen formalen Leerlauf bedeuten. Die Gehörsverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2 ist indes im Dispositiv festzuhalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen.