Das Gericht hat oberinstanzlich nachbegründet, in welchem Umfang die bislang unberücksichtigt gebliebenen Kostennoten in die Berechnung einzubeziehen sind und von welchen Überlegungen es sich bei der Kürzung der Auslagen und des Reisezuschlags leiten liess. Während die Beschwerdeführerin 2 eine unaufgeforderte Replik eingereicht hat, verzichtete der Beschwerdeführer 1 insoweit auf abschliessende Bemerkungen. Auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung an die Vorinstanz kann daher verzichtet werden.