(der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). 7.2.4 Das Gericht hat oberinstanzlich nachbegründet, in welchem Umfang die bislang unberücksichtigt gebliebenen Kostennoten in die Berechnung einzubeziehen sind und von welchen Überlegungen es sich bei der Kürzung der Auslagen und des Reisezuschlags leiten liess.