Nicht anders verhält es sich, wenn die Vorinstanz den geforderten Reisezuschlag von CHF 6’000.00 (mind. 20 Reisetage à CHF 300.00) im angefochtenen Beschluss vollends ausser Acht lässt und die geltend gemachten Auslagen von CHF 3’000.00 (3% des verlangten Honorars) unkommentiert auf CHF 200.00 kürzt. So verpflichtet der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen.