9 eingereichten Unterlagen weitere Honorarrechnungen enthielten. Daraus wird deutlich, dass die Vorinstanz den der Bemessung der Parteientschädigung zugrundeliegenden Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. 7.2.2 Der Umstand, dass die Vorinstanz einen Teil der eingereichten Kostennoten gar nicht zur Kenntnis genommen hat, stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Nicht anders verhält es sich, wenn die Vorinstanz den geforderten Reisezuschlag von CHF 6’000.00 (mind. 20 Reisetage à