_) engagiert hatte, was aus den auf dem Postweg eingereichten Unterlagen ohne Weiteres ersichtlich ist (vgl. dazu im Detail E. 8.2.1 hiernach). Die Vorinstanz räumt in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme denn auch sinngemäss ein, dass sie in ihrem Beschluss nur die am 11. April 2023 von Rechtsanwalt D.________ elektronisch eingereichten Rechnungen berücksichtigt habe. Erst beim Verfassen der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren habe sich herausgestellt, dass die am 11. April 2023 auf dem Postweg