2679-2680 und 2788-2790). Zudem ging die Vorinstanz fälschlicherweise von einer anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin 2 durch zwei Anwälte (Rechtsanwalt D.________ und Rechtsanwalt E.________) aus, obschon sie über die Jahre insgesamt vier Anwälte (Rechtsanwalt F.________, Rechtsanwalt G.________, Rechtsanwalt D.________ und Rechtsanwalt E.________) engagiert hatte, was aus den auf dem Postweg eingereichten Unterlagen ohne Weiteres ersichtlich ist (vgl. dazu im Detail E. 8.2.1 hiernach).