Nach dem Gesagten erfolgte die Bemessung des Honorars methodisch falsch bzw. rechtsfehlerhaft und ist entsprechend zu korrigieren (E. 8.2 und 8.3 hiernach). 7.2 Die Beschwerdeführerin 2 rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt bzw. ihr rechtliches Gehör verletzt. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin 2 macht zu Recht geltend, dass im angefochtenen Beschluss unberücksichtigt geblieben ist, dass sie im Strafverfahren bereits in den Jahren 2013 bis 2017 anwaltlich vertreten war (Akten PEN 21 202, pag. 2679-2680 und 2788-2790).