Inwiefern die beiden letztgenannten Kriterien überhaupt Eingang in die im angefochtenen Beschluss vorgenommene Berechnung gefunden haben, ist nicht erkennbar. Daran ändert auch der Einwand der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren, wonach sie sich primär mit dem Faktor des gebotenen Zeitaufwandes auseinandergesetzt habe, da sowohl die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses nicht als ausserordentlich einzustufen seien, nichts. 7.1.3 Nach dem Gesagten erfolgte die Bemessung des Honorars methodisch falsch bzw. rechtsfehlerhaft und ist entsprechend zu korrigieren (E. 8.2 und 8.3 hiernach).