Wie die Beschwerdeführerin 2 zutreffend vorbringt (vgl. auch E. 3.2 hiervor), bemisst sich der Parteikostenersatz gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG innerhalb des Tarifrahmens indes nicht nur nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, sondern auch nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Inwiefern die beiden letztgenannten Kriterien überhaupt Eingang in die im angefochtenen Beschluss vorgenommene Berechnung gefunden haben, ist nicht erkennbar.