433 Abs. 2 Satz 1 zu beziffern und zu belegen, ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht grundsätzlich zu bemängeln (zur unvollständigen Sachverhaltsfeststellung E. 7.2 hiernach). Vielmehr wird daraus deutlich, dass die Vorinstanz durchaus darum bemüht war, den in der Sache gebotenen Aufwand zu ermitteln (vgl. dazu indes E. 8.2.1 hiernach). Wie die Beschwerdeführerin 2 zutreffend vorbringt (vgl. auch E. 3.2 hiervor), bemisst sich der Parteikostenersatz gemäss Art.