In der Folge versuchte sie, anhand der von der Beschwerdeführerin 2 elektronisch eingereichten detaillierten Honorarrechnungen jene Positionen auszuscheiden, die klar dem Strafverfahren zuzuordnen sind. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin 2 es unterlassen hatte, ihre Honorarforderung mittels einer detaillierten Auflistung der ihr im Strafverfahren effektiv angefallenen Anwaltskosten gemäss Art. 433 Abs. 2 Satz 1 zu beziffern und zu belegen, ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht grundsätzlich zu bemängeln (zur unvollständigen Sachverhaltsfeststellung E. 7.2 hiernach).