8 grundsätzlich verlangten Stundenansatz geteilt und die so errechneten 434.78 Stunden mit dem von der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Aufwand verglichen. Dabei kam sie zum Schluss, dass das von der Beschwerdeführerin 2 geltend gemachte Honorar unangemessen erscheine. In der Folge versuchte sie, anhand der von der Beschwerdeführerin 2 elektronisch eingereichten detaillierten Honorarrechnungen jene Positionen auszuscheiden, die klar dem Strafverfahren zuzuordnen sind.