Zum einen ist nur derjenige Aufwand zu entschädigen, welcher der anwaltlich notwendigen Arbeit entspricht, weshalb insbesondere Arbeiten, die nicht im direkten Zusammenhang mit dem geführten Prozess stehen, nicht oder nur sehr geringfügig zu entschädigen sind. Zum anderen kann mit dem Kriterium des gebotenen Aufwands auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass zwischen dem versierten, langjährig erfahrenen Routinier und dem wenig erfahrenen Anwalt oder gar dem Anfänger bezüglich des tatsächlich geleisteten Aufwands grosse Unterschiede bestehen (Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 527 vom 14. Juni 2023 E. 6.1.1;