Der Beschwerdeführerin 2 ist beizupflichten, dass das Bemessungskriterium des in der Sache gebotenen Aufwands nicht mit dem effektiven Aufwand gleichgesetzt werden darf. So grenzt sich der Massstab des gebotenen Zeitaufwands im Vergleich zum effektiven Aufwand in zweierlei Hinsicht ab: Zum einen ist nur derjenige Aufwand zu entschädigen, welcher der anwaltlich notwendigen Arbeit entspricht, weshalb insbesondere Arbeiten, die nicht im direkten Zusammenhang mit dem geführten Prozess stehen, nicht oder nur sehr geringfügig zu entschädigen sind.