Auch wenn der Beschwerdeführerin 2 mit Verweis auf die in Ziff. V.6. des Dispositivs des Urteils vom 17. März 2023 gewählte Formulierung nicht gefolgt werden kann, wenn sie mutmasst, die Vorinstanz habe ihre Parteientschädigung mit dem Honorar eines amtlichen Anwalts verwechselt und anhand jener Kriterien bestimmt, bemängelt sie die von der Vorinstanz angewendete Berechnungsmethode zu Recht. 7.1.2 Der Beschwerdeführerin 2 ist beizupflichten, dass das Bemessungskriterium des in der Sache gebotenen Aufwands nicht mit dem effektiven Aufwand gleichgesetzt werden darf.