PEN 21 202 vom 17. März 2023 und gehen daher an der Sache vorbei, womit sich weitere Ausführungen erübrigen. Nur am Rande ist festzuhalten, dass sein amtlicher Verteidiger in der oberinstanzlichen Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 festhielt, dass diese gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO unzweifelhaft Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren habe. Dass diese auch die Anwaltskosten umfassten, werde nicht bestritten; die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung erweise sich als rechtens.