7 an die Beschwerdeführerin 2 zu bezahlenden hälftigen Parteientschädigung unrichtig oder gar willkürlich sein soll; seine Vorbringen beinhalten – wie erwähnt (E. 2.3) – grossmehrheitlich materielle Einwände gegen das rechtskräftige Sachurteil PEN 22 569 / PEN 21 202 vom 17. März 2023 und gehen daher an der Sache vorbei, womit sich weitere Ausführungen erübrigen.