6. Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, der angefochtene Beschluss sei willkürlich und entbehre «jeglich Menschenrecht Grundwert». Mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses setzt er sich indes nicht wirklich auseinander. Namentlich legt er nicht dar, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der von ihm