Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, eine Qualifizierung und Zuteilung dieser unklaren Positionen vorzunehmen. Würden jene Positionen ausgeschieden, die aufgrund ihrer Beschreibung klarerweise dem Strafverfahre zugeordnet werden könnten, ergebe sich bei Rechtsanwalt D.________ ein Aufwand von 79.38 Stunden und bei Rechtsanwalt E.________ ein solcher von 19.13 Stunden (total: 98.51 Stunden) womit sich eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 24’617.30 (inkl. Auslagen und MWST) rechtfertige.