Den mit Eingabe vom 11. April 2023 eingereichten Honorarrechnungen sei weiter zu entnehmen, dass ein grosser Anteil der geltend gemachten Positionen die Zivilverfahren betroffen habe. Diese Aufwendungen seien nicht Gegenstand des Strafverfahrens und könnten bei der Festsetzung der Parteientschädigung daher nicht berücksichtigt werden. Bei diversen weiteren Positionen der Honorarrechnungen sei sodann unklar, ob die entsprechenden Leistungen im Rahmen des Straf- oder des Zivilverfahrens erbracht worden seien. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, eine Qualifizierung und Zuteilung dieser unklaren Positionen vorzunehmen.