Dabei sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin 2 lediglich am Verfahren PEN 21 202 beteiligt gewesen sei, wohingegen das amtliche Mandat zusätzlich die Verteidigung im Verfahren PEN 22 569 (Vorwurf der Vergewaltigung) sowie sämtliche Haftverfahren umfasst habe, wofür der Beschwerdeführerin 2 kein Aufwand angefallen sei. Den mit Eingabe vom 11. April 2023 eingereichten Honorarrechnungen sei weiter zu entnehmen, dass ein grosser Anteil der geltend gemachten Positionen die Zivilverfahren betroffen habe.