Während für die amtliche Verteidigung ein Aufwand von 286.51 Stunden geltend gemacht werde, ergebe sich bei der Beschwerdeführerin 2 – vom geltend gemachten Honorar von CHF 100’000.00 und einem Stundenansatz von CHF 230.00 ausgehend – ein Aufwand von 438.78 Stunden. Dabei sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin 2 lediglich am Verfahren PEN 21 202 beteiligt gewesen sei, wohingegen das amtliche Mandat zusätzlich die Verteidigung im Verfahren PEN 22 569 (Vorwurf der Vergewaltigung) sowie sämtliche Haftverfahren umfasst habe, wofür der Beschwerdeführerin 2 kein Aufwand angefallen sei.