5.2 Der Begründung des angefochtenen Beschlusses ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Honorarforderung der Beschwerdeführerin 2 namentlich mit Blick auf den vom amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers 1 geltend gemachten Aufwand als zu hoch erachtete. Während für die amtliche Verteidigung ein Aufwand von 286.51 Stunden geltend gemacht werde, ergebe sich bei der Beschwerdeführerin 2 – vom geltend gemachten Honorar von CHF 100’000.00 und einem Stundenansatz von CHF 230.00 ausgehend – ein Aufwand von 438.78 Stunden.