41 Abs. 3 KAG nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand (Bst. a) und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Bst. b). Gemäss Art. 2 PKV besteht der Parteikostenersatz aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen. Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG).