Nach der Rechtsprechung und Lehre erweist sich der Beizug eines Rechtsbeistands durch die Privatklägerschaft unter anderem dann als notwendig, wenn diese wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung der beschuldigten Person beigetragen hat, es sich um einen komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffall handelt, an dessen gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung die Privatklägerschaft ein erhebliches Interesse hatte oder er sich mit Blick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen rechtfertigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_741/2017 und 6B_742/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2.2; 6B_226/2017