5 betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar zur Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 433 StPO).