vgl. auch BGE 134 V 162 E. 4.1). 3.4 Der sinngemässe Antrag der Beschwerdeführerin 2 auf Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Bst. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO