Die Beschwerdeführerin 2 kann sich denn auch nicht auf Art. 385 Abs. 2 StPO (Frist zur Nachbesserung, falls eine Eingabe keine Begründung erhält) berufen, da sie die Formvorschriften gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO – wie erwähnt (E. 3.3) – eingehalten hat. Nur am Rande ist daran zu erinnern, dass Art. 385 Abs. 2 StPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf bewusst mangelhaft abgefasste Eingaben ohnehin nicht anwendbar wäre, ansonsten es möglich wäre, Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 6; 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 162 E. 4.1).