dies mit der Begründung, dass es aufgrund des immensen Aufwands und der Tatsache, dass im Laufe der zehnjährigen Verfahrensdauer mehrere Anwälte an dem Fall beteiligt gewesen seien, nicht möglich sei, alle Aufwendungen in einer Honorarnote zusammenzufassen. Hinzu komme, dass sich die zahlreichen gegen den Beschwerdeführer 1 geführten Verfahren nicht messerscharf abgrenzen liessen, zumal es dabei oft um dieselben Sachverhalte gegangen sei, welche unter verschiedenen rechtlichen Aspekte hätten abgehandelt werden müssen.