Die Beschwerdeführerin 2 beschränkte sich indes darauf, am 11. April 2023 die über die Jahre angefallenen verschiedenen Honorarrechnungen der involvierten Anwaltsbüros einzureichen; dies mit der Begründung, dass es aufgrund des immensen Aufwands und der Tatsache, dass im Laufe der zehnjährigen Verfahrensdauer mehrere Anwälte an dem Fall beteiligt gewesen seien, nicht möglich sei, alle Aufwendungen in einer Honorarnote zusammenzufassen.