Mithin hätte es der Beschwerdeführerin 2 bereits in Hinblick auf die Hauptverhandlung vom 17. März 2023 bzw. spätestens nach expliziter Aufforderung der Vorinstanz mit Verfügung vom 30. März 2023 oblegen, zwecks Prüfung ihrer Entschädigungsforderung eine detaillierte Auflistung ihrer Aufwendungen einzureichen. Die Beschwerdeführerin 2 beschränkte sich indes darauf, am 11. April 2023 die über die Jahre angefallenen verschiedenen Honorarrechnungen der involvierten Anwaltsbüros einzureichen;