433 Abs. 2 Satz 1 StPO bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Privatklägerschaft ihre Parteientschädigung zu beziffern und zu belegen hat. Mithin hätte es der Beschwerdeführerin 2 bereits in Hinblick auf die Hauptverhandlung vom 17. März 2023 bzw. spätestens nach expliziter Aufforderung der Vorinstanz mit Verfügung vom 30. März 2023 oblegen, zwecks Prüfung ihrer Entschädigungsforderung eine detaillierte Auflistung ihrer Aufwendungen einzureichen.