Eine Ergänzung bzw. Verbesserung der Beschwerdeschrift hätte daher ebenfalls innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer eingereicht werden müssen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgericht 6B_519/2023 vom 20. Juni 2023 E. 3.2). Die Beschwerdekammer anerkennt, dass das Erstellen einer detaillierten Auflistung der über die Jahre angefallenen, mit dem Strafverfahren in Zusammenhang stehenden Anwaltskosten aufwendig sein kann. Dennoch kann mit Verweis auf Art. 433 Abs. 2 Satz 1 StPO bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Privatklägerschaft ihre Parteientschädigung zu beziffern und zu belegen hat.