4 3.2 Wie dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin 2 bekannt sein muss, handelt es sich bei der Frist zur Einreichung einer Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO). Eine Ergänzung bzw. Verbesserung der Beschwerdeschrift hätte daher ebenfalls innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer eingereicht werden müssen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgericht 6B_519/2023 vom 20. Juni 2023 E. 3.2).