Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich der Beschluss des Regionalgerichts vom 8. Mai 2023, mit dem die Höhe der vom Beschwerdeführer 1 der Beschwerdeführerin 2 zu bezahlenden hälftigen Parteientschädigung festgelegt wurde. Wenn der Beschwerdeführer 1 also in erster Linie materielle Einwände gegen das rechtskräftige Sachurteil PEN 22 569 / PEN 21 202 vom 17. März 2023 geltend macht, geht er über das Anfechtungsobjekt hinaus und kann nicht gehört werden. Gleiches gilt, wenn er dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 2 Irreführung der Rechtspflege, Prozessbetrug und Urkundenfälschung vorwirft.