Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 erfolgte frist- und – als Laieneingabe – auch formgerecht. Festzuhalten ist jedoch, dass der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt wird. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich der Beschluss des Regionalgerichts vom 8. Mai 2023, mit dem die Höhe der vom Beschwerdeführer 1 der Beschwerdeführerin 2 zu bezahlenden hälftigen Parteientschädigung festgelegt wurde.