V.6. des Urteilsdispositivs). Der angefochtene Beschluss regelt lediglich noch die Höhe der dem Beschwerdeführer 1 mit dem Sachurteil auferlegten hälftigen Parteientschädigung. Mithin handelt es sich um einen verfahrenserledigenden Beschluss, der bei der Beschwerdekammer mit Beschwerde angefochten werden kann. Zumal sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 dadurch unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind, sind beide zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.3 Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 erfolgte frist- und – als Laieneingabe – auch formgerecht.