BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Der angefochtene Beschluss wurde im Nachgang des erstinstanzlichen Sachurteils PEN 22 569 / PEN 21 202 vom 17. März 2023 gefällt, mit dem der Beschwerdeführer 1 rechtskräftig zur Bezahlung einer hälftigen Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin 2 verpflichtet worden war (vgl. Ziff. V.6. des Urteilsdispositivs).